Die Reservierung wird um weitere 7 Monate verlängert (Beginn mit Ablauf der bisherigen Reservierungsfrist), wenn für die Erzeugungsanlage die nächsthöhere Planungsreife innerhalb der Reservierungsfrist erreicht wird.
Hat die Anlage die nächsthöhere Planungsreife durch einen Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren gemäß EEG erhalten, wird die Reservierung bis zum Erlöschen des Zuschlags verlängert. Die Reservierung kann durch eine Erklärung von EWE NETZ gegenüber dem Anschlussbegehrenden aufgehoben werden, wenn die Kriterien, die zur Verlängerung geführt haben, nicht mehr bestehen.
Wenn eine höhere Planungsreife innerhalb der Frist nicht erreicht wird, ist pro Planungsstufe eine einmalige Verlängerung möglich. Voraussetzung dafür ist eine Eigenerklärung des Einspeisewilligen, mit der dieser zusichert, das Verfahren weiter zu betreiben.
Für Anlagen, für die nach Maßgabe von § 12 EEG eine Erweiterung der Netzkapazität vorgenommen werden muss und für die entweder für deren Errichtung eine Baugenehmigung oder deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung nach dem BImSchG vorausgesetzt ist, ist eine weitere Verlängerung in Planungsstufe 2 möglich. Voraussetzung für diese weitere Verlängerung ist eine erneute Eigenerklärung des Einspeisewilligen, mit der dieser zusichert, das Verfahren weiter zu betreiben.
Der Zeitraum der Verlängerung beträgt 7 Monate (für Windenergieanlagen 14 Monate).
Hat die Anlage die Planungsreife 3 erhalten und muss nach Maßgabe von § 12 EEG vor der Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms eine Erweiterung der Netzkapazität vorgenommen werden, wird die Reservierung um die Dauer des Netzausbaus verlängert.