Änderung der Wirkleistungsbegrenzung (“60/70-Prozent-Regel“)

Der Gesetzgeber hat Änderungen der technischen Vorgaben gem. § 9 EEG 2023 beschlossen.

Zu unterscheiden sind Anlagen die mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ab dem 25.2.2025 (Neuanlagen) in Betrieb gehen und solchen die vor dem 25.2.2025 in Betrieb gegangen sind (Bestandsanlagen).



Neuanlagen bis 100 kWp

60-Prozent-Regelung

Für neue Anlagen mit einer Modulleistung bis 100 kWp, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden, ist die maximale Einspeisemenge auf 60 % zu begrenzen.

Zusätzlich müssen Anlagen ab 25 kWp Modulleistung einen Funkrundsteuerempfänger installieren.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Steckersolargeräte mit einer maximalen Modulleistung von 2 kWp und einer Wechselrichterleistung von max. 800 Voltampere.


Bestandsanlagen bis 7 kWp

Aufhebungsmöglichkeit entfällt

Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 25.2.2025 ist die Aufhebung der 70-Prozent-Regelung für Anlagen bis 7 kWp nicht mehr möglich.

Alle Anlagen in diesem Segment, die EWE NETZ die Aufhebung bis zum 24.2.2025 mitgeteilt haben, dürfen weiterhin bis zu 100 % der erzeugten Leistung in das Stromnetz einspeisen.

Bestandsanlagen 7 bis 25 kWp

Keine Änderung

Für Solaranlagen mit einer installierten Leistung zwischen 7 kW und 25 kW die vor dem 15. September 2022 in Betrieb gegangen sind, ist die Zulässigkeit der Aufhebung der 70%-Wirkleistungsbegrenzung nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems aktuell umstritten.

Ob die Aufhebung aufgrund des Einbaus eines intelligentes Messsystems „EEG-konform“ möglich ist, oder eine sog. Steuerbox zu installieren, oder die 70%-Wirkleistungsbegrenzung aufrecht zu erhalten ist, ist bislang nicht geklärt. Bitte beachten Sie, dass Sie als Anlagenbetreiber für die korrekte Umsetzung der technischen Vorgaben des EEG verantwortlich sind.

 

Nach den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen führt die EWE NETZ GmbH als grundzuständiger Messstellenbetreiber den Rollout von intelligenten Messsystemen durch. 
Wir informieren Sie rechtzeitig drei bis zwölf Monate vor einem entsprechenden Zählerwechsel.

Darüber hinaus besteht ab dem 01.01.2025 für Sie die Möglichkeit, den Einbau eines intelligenten Messsystems auf Kundenwunsch zu beauftragen.

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