Informationen über die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)

Die Nachtkennzeichnungspflicht ist für bestimmte Windkraftanlagen seit Jahren verpflichtend.
Mit dem § 9 Abs. 8 EEG 2023 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Windkraftanlagen ab dem 01. Januar 2025 mit einer bedarfsgesteuerten Nachkennzeichnung (BNK) ausgerüstet sein müssen. 
Mit dieser Regelung soll die Akzeptanz zum Bau von neuen Windkraftanlagen in der Öffentlichkeit erhöht werden.

Sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen wurden, ist diese Regelung anzuwenden.

Nachweise über die erfolgreiche Umsetzung der BNK

Als Nachweis über die erfolgreiche Einrichtung und Inbetriebnahme der BNK senden Sie uns bitte die folgenden Unterlagen zu:

  • eine unterzeichnete Erklärung Ihrerseits als Anlagenbetreiber zum Einbau der BNK (bitte verwenden Sie unsere vorgefertigte Erklärung zum Download)
  • das positive Ergebnis der Baumusterprüfung
  • die geänderte BImSchG-Genehmigung
  • das Inbetriebnahme-Protokoll der BNK

Erklärung über den Einbau und Inbetriebnahme der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung

Zum Formular

Nachweise über eine Befreiung der (bedarfsgesteuerten) Nachtkennzeichnungspflicht

Sollte Ihre Windenergieanlage generell von der Nachtkennzeichnungspflicht befreit sein, senden Sie uns bitte das unter Download hinterlegte Formular zusammen mit den entsprechenden Nachweisen zu oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Beispiele finden Sie hier:

  • z. B. für WEA <= 100 m Gesamthöhe
  • Nachweise hier, z.B. BImSchG-Genehmigung/Baugenehmigung der Anlage oder sonstige behördliche Bescheinigung

Sollte Ihre Windenergieanlage von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnungspflicht befreit sein, so senden Sie uns bitte das unter Download hinterlegte Formular zusammen mit den entsprechenden Nachweisen zu oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

  • Befreiung durch die Bundesnetzagentur, z.B. wenn die Ausrüstung mit einer BNK wirtschaftlich unzumutbar (Kosten > 3 % der Restumsatzerlöse bis zum Ende der Förderdauer) ist. Hierzu finden Sie auf der Internetseite der BNetzA einen entsprechenden Antrag.
    oder
  • BImSchG-Genehmigung oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Genehmigungs- oder Luftverkehrsbehörde, dass die BNK nicht zulässig ist, wenn sich die WEA im Nahbereich eines Flugplatzes befindet.

Nachweis einer Befreiung von der Verpflichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung.

Zum Formular
Sollten uns als Verteilnetzbetreiber die Nachweise zur Umrüstung der BNK nicht fristgerecht vorliegen, sind wir per Gesetz  (§ 52 EEG 2023) verpflichtet, ab Januar 2025 Sanktionen in Höhe von 10 € pro installierte kW und pro Kalendermonat zu erheben. 

Fragen und Antworten

Woher kommt die Grundlage für die Einführung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnungspflicht?

Mit dem „Energiesammelgesetz“ vom 21. Dezember 2018 und der Novellierung des § 9 Abs. 8 sowie § 100 Abs. 6 im EEG 2023 hat der Gesetzgeber eine Pflicht zur Ausstattung einer „bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung“ von Windenergieanlagen an Land und auf See eingeführt. 

Warum wurde die bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnungspflicht eingeführt?

Durch die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung sollen die Lichtemissionen von Windenergieanlagen im nächtlichen Landschaftsbild weitestgehend vermieden werden. Weiter soll dies einen Beitrag zur Steigerung der Akzeptanz in der Bevölkerung von Windenergieanlagen leisten.

Bis wann muss die Pflicht umgesetzt werden?

Bis zum 31. Dezember 2024 müssen die Windenergieanlagen entsprechend ausgestattet und die Nachweise an den Verteilnetzbetreiber erbracht werden. 

Ab dem 01. Januar 2025 werden für Anlagen ohne erbrachten Nachweis Zahlungsansprüche (Sanktionen) für den Pflichtverstoß erhoben. 

Wo kann ich mich über die technischen Anforderungen zur Umsetzung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung informieren?

Weiterführende Informationen über die technischen Anforderungen und Sanktionen finden Sie auf der Internetseite der BNetzA, 
im EEG 2023 unter §§ 9 Abs. 8 und 100 Abs. 6 sowie in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) vom 24. April 2020.

Unterliegen auch Bestandsanlagen der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnungspflicht?

Alle Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb gegangen sind, unterliegen dieser Pflicht (siehe § 100 Abs. 6 Satz 1 EEG 2023).

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnungspflicht?

Ja, der Gesetzgeber hat Anlagen mit einer Gesamthöhe von unter 100 Meter hiervon ausgenommen. 

Außerdem gibt es Befreiungsmöglichkeiten, die der Bundesnetzagentur beantragt werden können. Dazu zählen unter anderem (keine abschließende Aufzählung): Wirtschaftliche Unzumutbarkeit, Nähe zu Flugplätzen / militärischen Anlagen, Restlaufzeiten.

Wie hat der Nachweis zu erfolgen?

Für den Nachweis sind geeignete Unterlagen einzureichen. Dieses sind:

  • Positives Ergebnis der Baumusterprüfung,
  • Geänderte BImschG, BImschG der Anlage(n) und Datenblatt,
  • Ggf. behördliche Bescheinigung der zuständigen Genehmigungsbehörde oder Luftverkehrsbehörde,
  • Bestätigung/Genehmigung der BNetzA.

Der Nachweis ist für jede Erzeugungsanlage zu erbringen. Deshalb sind die jeweiligen Anlagenschlüssel mit aufzuführen, die von der Anlagentechnik mit geregelt werden. Bei Parklösungen, wo z.B. Anlagen im Innenfeld nicht bedarfsgerecht befeuert sind, ist der Anlagenschlüssel ebenfalls mit einem entsprechenden Hinweis anzugeben.

Besteht für den Netzbetreiber eine Informationspflicht ?

Nein, der Netzbetreiber hat keinerlei Informationspflicht. Die Hinweise auf dieser Internetseite dienen der Unterstützung. Die Pflicht über die gesetzlichen Anforderungen und technischen Umsetzungen obliegt einzig und alleine dem Anlagenbetreiber.

Wo kann ich weitere Information zur Bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung erhalten?

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte den gesetzlichen Grundlagen aus dem Energiesammelgesetz (EnSaG) vom 21. Dezember 2018 sowie  den Internetseiten der BNetzA: 

 und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen AVV vom 24. April 2020 im Anhang 6.

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