Netzzugang zum Stromverteilnetz

EWE NETZ betreibt ein Stromverteilnetz im Ems-Weser-Elbe-Gebiet und gewährt Geschäftskunden den Zugang zu seinem Stromverteilnetz gemäß den energierechtlichen Vorgaben.
Umspannwerk Fabrik EWE Netz

Online-Vertragsabschluss

Sie möchten Ihren Vertrag für den Netzzugang sofort abschließen? Mit unserem Online-Vertragsabschluss geht es ganz leicht. Ausfüllen, abschicken, fertig.

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Netznutzungsvertrag Strom

Letztverbraucher können ihre Netzentgelte auch direkt an uns zahlen. Hierzu bieten wir an, einen reinen Netznutzungsvertrag abzuschließen. Für die Netznutzung ab bieten wir den von der BNetzA vorgegebenen Standardvertrag an. Nutzen Sie am besten direkt unseren Online-Vertragsabschluss: https://www.ewe-netz.de/ovn

Die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden personenbezogenen Daten werden nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet. Es gilt die Datenschutzinformation der EWE NETZ GmbH gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO.

Privilegierung bei Netzumlagen

Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch über 1.000.000 kWh können unter bestimmten Bedingungen auf Antrag Privilegierungen bei netzseitigen Umlagen geltend machen. Dazu müssen sie dem zuständigen Netzbetreiber spätestens bis zum 31.03. eines Jahres für das direkt vorangegangene Kalenderjahr den jeweils aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom melden.

Wichtig: Wenn die Meldung nicht rechtzeitig oder unvollständig eingeht, erhält der Letztverbraucher keine Privilegierung, sondern verbleibt in der Letztverbrauchergruppe A.

Meldungen für das Kalenderjahr 2024

Sie haben im Kalenderjahr 2024 an Ihrer Abnahmestelle mehr als 1.000.000 kWh Strom aus unserem Netz bezogen und wollen eine Privilegierung für den selbstverbrauchten Strom in Anspruch nehmen? Bitte reichen Sie uns dann das unterschriebene Meldeformular 2024 bis spätestens zum 31.03.2025 ein (auch elektronische Unterschriften sind möglich). Als Ausfüllhilfe können sie unsere Hinweise zum Meldeformular (FAQ) 2024 nutzen.

Sie haben geschätzte oder nicht eichrechtskonform gemessene Energiemengen an Dritte weitergegeben? Dann müssen Sie weitere Nachweise/Dokumente vorlegen. Ferner sind für die weitergeleiteten Mengen zusätzliche Angaben zur Höhe der Konzessionsabgabe notwendig.

Messung und Schätzung für das Abrechnungsjahr 2024

Die Übergangsregelung gemäß § 104 Abs. 10 EEG 2021 war am 31.12.2021 ausgelaufen. Daher müssen ab dem 01.01.2022 abzugrenzende Strommengen grundsätzlich über mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst werden.

Nur im Ausnahmefall ist es auch nach dem 01.01.2022 gemäß § 46 EnFG (gesetzliche Regelung vor dem 01.01.2023: § 62b Abs. 2 und 3 EEG 2021) möglich, Werte zu schätzen. Allerdings müssen Sie hierfür eine Begründung liefern und die Schätzmethode erläutern. Die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben ihr gemeinsames Verständnis für sachgerechte Schätzungen zusammengefasst. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Gemeinschaftsseite der ÜNB „Messen und Schätzen“.

Weiterführende detaillierte Informationen  finden Sie im Bundesnetzagentur-“Leitfaden Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten" vom 8. Oktober 2020.


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