Emissionshandel und -bericht

Am Handel mit Zertifikaten für Kohlendioxid-Emissionen nehmen alle Betreiber energieintensiver Industrieanlagen und großer Energieanlagen über 20 Megawatt Feuerungsleistung teil.
Schornstein EWE Netz

Ein System für Emissionen.

Anlagenbetreiber müssen ab 2006 Emissionsberechtigungen nachweisen, die sie nach den Regeln des Zuteilungsgesetzes 2007 kostenlos erhalten haben und seit dem 1. Januar 2005 in der gesamten EU frei handeln können. Zum System des Emissionshandels gehört es, dass ein Unternehmen Kohlendioxid nur im Rahmen der gehaltenen Emissionsberechtigungen freisetzt. Aus diesem Grund muss über die Kohlendioxidemissionen eines jeden Jahres berichtet werden. Den Emissionsbericht für die am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen legt der Anlagenbetreiber der zuständigen Landesbehörde jeweils bis zum 1. März für das vorangegangene Jahr vor. Dieser Bericht muss von einem unabhängigen Sachverständigen geprüft sein und bildet die Grundlage für die jährliche Abrechnung der Emissionsberechtigungen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle, DEHSt. Bis zum 30. April muss dann die Rückgabe der Emissionsberechtigungen in Höhe der tatsächlichen Emissionen der Anlage im jeweils vorangegangenen Jahr erfolgen.

Informationen rund um Erdgas.

Anlagenbetreiber benötigen für ihren Emissionsbericht Angaben, die Auskunft über den Erdgasbezug geben. Wir haben hier die in diesem Zusammenhang häufig gestellten Fragen und deren Antworten zusammengestellt.

Antworten auf folgende Detail-Fragen: 

Wo kann der Betreiber an seiner Gasstation sehen, wann Zähler und Mengenumwerter zuletzt geeicht worden sind und wann die nächste Nacheichung erfolgen muss?

Nach § 2 und 25 des Eichgesetzes müssen Gaszähler geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Eichungen nehmen die Eichämter oder staatlich anerkannte Prüfstellen vor. Die Eichung eines Messgerätes wird für den Nutzer kenntlich gemacht. Gaszähler werden mit einer Eich-Bleiplombe versehen, Mengenumwerter erhalten eine Klebe-Eichmarke. Bei den Eichzeichen sind verschiedene Versionen möglich:

Das Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann auch die jeweilige Ordnungszahl des prüfenden Eichamtes verwendet werden. 23 ist die Ordnungszahl des Bayerischen Landesamtes für Maß- und Gewicht, Eichbehörde in Niedersachen ist der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen. MEN, mit der Ordnungszahl 8. Das Eichzeichen wird zusammen verwendet mit dem Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung oder der Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung.
Das Jahreszeichen besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, in Schildumrandung.
Die Jahresbezeichnung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung ohne Schildumrandung. Eichzeichen und Jahreszeichen oder Eichzeichen und Jahresbezeichnung bilden zusammen den so genannten Hauptstempel.

Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung bei Zählern mit EG-Bauartzulassung besteht aus einem stilisierten ‚e’ und enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen D und die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde sowie in der unteren Hälfte die Ordnungszahl des prüfenden Eichamtes. Es wird verwendet mit dem Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung, einer sechseckigen Umrandung mit den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die EWG-Ersteichung durchgeführt wurde.

Das Eichzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen enthält die Buchstaben:

  • E bei Messgeräten für Elektrizität
  • G bei Messgeräten für Gas
  • K bei Messgeräten für Wärme und
  • W bei Messgeräten für Wasser
  • sowie einen Kennbuchstaben der zuständigen Behörde – ‚B’ ist der Kennbuchstabe des Bayerischen Landesamtes für Maß- und Gewicht, Kennbuchstabe des Mess- und Eichwesens Niedersachsens ist ‚G’ – und einer der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilten Ordnungsnummer, im Beispiel 90.

Die Jahresbezeichnung besteht aus den letzten beiden Ziffern des Jahres der Eichung; hier also 1999.

Welche Toleranzgrenzen müssen Messgeräte einhalten?

Bei der Ersteichung oder Nacheichung müssen die Messgeräte die sog. Eichfehlergrenzen einhalten nach § 33 Eichordnung, EO. Die Eichfehlergrenzen sind für Messgeräte, die der Eichpflicht unterliegen, in den Anlagen der Eichordnung festgelegt. In Anlage 7, Messgeräte für Gas, Abschnitt 1, wird allerdings verwiesen auf Richtlinie 71/318/EWG des Rates v. 26.07.1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Volumengaszähler, ABl. EG Nr. L 202 S. 21, in der jeweils geltenden Fassung. In der Richtlinie 71/318/EWG sind zum Beispiel folgende Fehlergrenzen festgelegt:

Art des Zählers Durchfluss Q Eichfehlergrenze
Turbinenradgaszähler und Drehkolbenzähler Qmin <= Q < 0,2 Qmax 2 Prozent
  0,2 Qmax <= Q < Qmax 1 Prozent
Balgengaszähler Qmin <= Q < 2 Qmin 3 Prozent
  2 Qmin <= Q < Qmax 2 Prozent

Als Verkehrsfehler bezeichnet man den Fehler, den der Messwert bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Geräts während der Dauer der Eichgültigkeit vom wahren Wert abweichen darf. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen bei Gaszählern das Doppelte der Eichfehlergrenzen. Bei Zustands-Mengenumwertern beträgt die Eichfehlergrenze 1 Prozent, Anhang 7, Abschnitt 4 der EO, die Verkehrsfehlergrenze beträgt wiederum das Doppelte.

Auskunft zur Eichgültigkeit des installierten Gaszählers erteilt Ihr Energiedienstleister. Die Verkehrsfehler des Gaszählers und des Mengenumwerters verhalten sich additiv. Im normalen Betrieb werden die Verkehrsfehler allerdings nicht ausgeschöpft. Die üblichen Abweichungen betragen häufig nur einen Bruchteil des zulässigen Verkehrsfehlers. Auskunft dazu erteilt der Hersteller oder der Energiedienstleister.

Soll die Abweichung eines Messgerätes bestimmt werden, kann bei der zuständigen Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle eine kostenpflichtige Befundprüfung beantragt werden.

Wie lange gilt die Eichung?

Die Dauer der Eichgültigkeit ist in Anhang B der Eichordnung geregelt. Eine Auswahl wird in der folgenden Tabelle aufgeführt:

Art des Messgerätes Eichgültigkeit (Jahre)
Balgengaszähler der Größe G6 und kleiner1) 8
Balgengaszähler der Größe G10 12
Balgengaszähler der Größe G16 bis G 1 000 16
Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) 8
Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen G 2.500 und kleiner 12
Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen G 4.000 und G 6 500 16
Mengenumwerter2) 5

1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung von Balgengaszählern G6 und kleiner kann um vier auf zwölf Jahre verlängert werden, wenn die Messrichtigkeit der Geräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch eine Stichprobenprüfung gem. § 14 der Eichordnung nachgewiesen wird. Zähler, deren Eichgültigkeitsdauer durch eine Stichprobenprüfung verlängert wurden, erhalten keinen neuen Hauptstempel. Sollte also die Eichgültigkeit eines Balgengaszählers scheinbar abgelaufen sein, könnte es sein, dass das Gerät auf Grund einer erfolgreich durchgeführten Stichprobenprüfung weiterhin als „gültig geeicht" gilt. Auskunft erteilt Ihr Energiedienstleister.

2) Wird die Messrichtigkeit des Mengenumwerters innerhalb der Eichfehlergrenzen mindestens einmal jährlich durch eine Nachprüfungen bestätigt, die eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder einer Eichbehörde durchführt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.

Welche Angaben zu einem Gaszähler/Mengenumwerter werden benötigt, um qualifizierte Aussagen zur Messgenauigkeit machen zu können?

Um eine qualifizierte Angabe zu der Genauigkeit Ihres Gaszählers machen zu können, sollten Sie bei Ihrem Energiedienstleister folgende Daten abfragen:

  • Nummer, Hersteller, Typ und Größe des Zählers bzw. Mengenumwerters, bei Turbinenradgaszählern ob mit oder ohne Schmierungseinrichtung
  • Baujahr, Eichjahr und Ende der Eichgültigkeit.

Um umrechnen zu können, in welchem Durchflussbereich – zum Beispiel < oder > 0,2 Qmax – Ihr Zähler betrieben wird, benötigen Sie außerdem den Druck und zumindest theoretisch die Temperatur oder die Zustandszahl, mit dem / denen das Erdgas an Sie abgegeben wird.

Wie wird der auf der Gasrechnung angegebene Brennwert bestimmt?

Zur Gasabrechnung werden an den Einspeisepunkten – den Gas-Übernahmestellen vom Vorlieferanten in das Netz des Energiedienstleisters – und bestimmten Knotenpunkten über geeichte Prozessgaschromatographen, PGCs, kontinuierlich online die Gaszusammensetzung und verschiedene physikalischen Daten ermittelt. Die PGCs sind geeicht. Ihre Messgenauigkeit wird durch Anlage 7, Abschnitt 6 der Eichordnung mit 0,8 Prozent bestimmt; bei Verkehrsfehlern das Doppelte. Eine Beprobung des Gasstroms ist dazu nicht erforderlich. Die gaschromatographische Gasanalyse erfolgt gemäß DIN EN 6974 ‚Erdgas – Bestimmung der Zusammensetzung mit definierter Unsicherheit durch Gaschromatographie’. Aus der Zusammensetzung wird dann gemäß DIN 51857 ‚Gasförmige Brennstoffe und sonstige Gase – Berechnung von Brennwert, Heizwert, Dichte, relativer Dichte und Wobbeindex von Gasen und Gasgemischen’ ein Heiz- und Brennwert errechnet. Aus diesen kontinuierlich gewonnenen Daten wird ein Brennwertverlauf der an den verschiedenen Einspeisestellen übernommenen Gase ermittelt.

Erdgas ist ein Naturprodukt. Von verschiedenen Vorlieferanten übernommene Gase sind deshalb üblicherweise von unterschiedlicher Zusammensetzung und besitzen unterschiedliche Brennwerte, also Einspeisebrennwerte. Der Brennwert des Gases, das dem einzelnen Kunden an dessen Übergabestelle geliefert wird, weicht insofern von diesen Werten ab und muss errechnet werden. Dazu werden innerhalb des Gasverteilungsnetzes höhengleiche Brennwertbezirke gebildet. Für jeden Brennwertbezirk wird dann auf Grundlage der Mengenströme und Brennwerte der zur Mischung kommenden Gase ein Mischungsbrennwert errechnet, der für die Kunden dieses Abrechnungsbezirks als Abrechnungsbrennwert dient. 

Weichen die einzelnen Einspeisebrennwerte um nicht mehr als zwei Prozent von dem Mischungsbrennwert ab, so kann dieser ohne weitere Maßnahme für die Abrechnung verwendet werden. Weichen einer oder mehrere der Einspeisebrennwerte um mehr als zwei Prozent vom Mischungsbrennwert ab, so ist die Unterrichtung der zuständigen Eichaufsichtsbehörde erforderlich, die dann das Abrechnungsverfahren prüft.

Die zulässige Gasbeschaffenheit von Erdgas der 2. Gasfamilie ist im DVGW-Arbeitsblatt G 260 Gasbeschaffenheit festgelegt, zum Beispiel Brennwert zulässig zwischen 8,4 und 13,1 kWh/m3. Das Verfahren, wie der Abrechnungsbrennwert zu ermitteln ist, ist im Grundsatz im DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung beschrieben. Der monatliche Abrechnungs-Brennwert ist insofern kein Stichprobenwert, sondern bildet das während dieses Monats im jeweiligen Brennwertbezirk gelieferte Gas tatsächlich mit seinen schwankenden Brennwerten energetisch exakt ab. Für die Ermittlung des mittleren Brennwerts eines über das Jahr gelieferten Gases ist also ein gewichtetes Mittel aus den monatlich gelieferten Gasvolumina mit den jeweils zugehörigen Brennwerten zu bilden.

Wie kann aus dem Brennwert der Gasrechnung der Heizwert ermittelt werden?

Zusätzlich zu der Online-Gasanalytik an den Gas-Übernahmestellen wird das Erdgas an den Druckregelstationen in der Nähe des Kunden monatlich beprobt und auf Zusammensetzung, physikalische und energetische Parameter untersucht. Die Beprobung erfolgt gemäß DIN 51853 ‚Prüfung von Brenngasen – Probenahme’. Die Messungen dienen der internen Kontrolle und um entsprechende Kundenanfragen beantworten zu können. Das Labor ist akkreditiert nach DIN EN ISO 17025. Im Rahmen dieser Analytik werden der Brennwert und der Heizwert ermittelt. Das Verhältnis von Heizwert zu Brennwert ist relativ konstant, so dass daraus ein Quotient gebildet werden kann. Multipliziert man diesen, an einer Gasregelstation im Brennwertbezirk des Kunden gewonnenen Quotienten mit dem Abrechnungsbrennwert des dem Kunden tatsächlich gelieferten Gases, lässt sich der Heizwert für dieses Gas mit großer Genauigkeit errechnen.

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