Zur Gasabrechnung werden an den Einspeisepunkten – den Gas-Übernahmestellen vom Vorlieferanten in das Netz des Energiedienstleisters – und bestimmten Knotenpunkten über geeichte Prozessgaschromatographen, PGCs, kontinuierlich online die Gaszusammensetzung und verschiedene physikalischen Daten ermittelt. Die PGCs sind geeicht. Ihre Messgenauigkeit wird durch Anlage 7, Abschnitt 6 der Eichordnung mit 0,8 Prozent bestimmt; bei Verkehrsfehlern das Doppelte. Eine Beprobung des Gasstroms ist dazu nicht erforderlich. Die gaschromatographische Gasanalyse erfolgt gemäß DIN EN 6974 ‚Erdgas – Bestimmung der Zusammensetzung mit definierter Unsicherheit durch Gaschromatographie’. Aus der Zusammensetzung wird dann gemäß DIN 51857 ‚Gasförmige Brennstoffe und sonstige Gase – Berechnung von Brennwert, Heizwert, Dichte, relativer Dichte und Wobbeindex von Gasen und Gasgemischen’ ein Heiz- und Brennwert errechnet. Aus diesen kontinuierlich gewonnenen Daten wird ein Brennwertverlauf der an den verschiedenen Einspeisestellen übernommenen Gase ermittelt.
Erdgas ist ein Naturprodukt. Von verschiedenen Vorlieferanten übernommene Gase sind deshalb üblicherweise von unterschiedlicher Zusammensetzung und besitzen unterschiedliche Brennwerte, also Einspeisebrennwerte. Der Brennwert des Gases, das dem einzelnen Kunden an dessen Übergabestelle geliefert wird, weicht insofern von diesen Werten ab und muss errechnet werden. Dazu werden innerhalb des Gasverteilungsnetzes höhengleiche Brennwertbezirke gebildet. Für jeden Brennwertbezirk wird dann auf Grundlage der Mengenströme und Brennwerte der zur Mischung kommenden Gase ein Mischungsbrennwert errechnet, der für die Kunden dieses Abrechnungsbezirks als Abrechnungsbrennwert dient.
Weichen die einzelnen Einspeisebrennwerte um nicht mehr als zwei Prozent von dem Mischungsbrennwert ab, so kann dieser ohne weitere Maßnahme für die Abrechnung verwendet werden. Weichen einer oder mehrere der Einspeisebrennwerte um mehr als zwei Prozent vom Mischungsbrennwert ab, so ist die Unterrichtung der zuständigen Eichaufsichtsbehörde erforderlich, die dann das Abrechnungsverfahren prüft.
Die zulässige Gasbeschaffenheit von Erdgas der 2. Gasfamilie ist im DVGW-Arbeitsblatt G 260 Gasbeschaffenheit festgelegt, zum Beispiel Brennwert zulässig zwischen 8,4 und 13,1 kWh/m3. Das Verfahren, wie der Abrechnungsbrennwert zu ermitteln ist, ist im Grundsatz im DVGW-Arbeitsblatt G 685 Gasabrechnung beschrieben. Der monatliche Abrechnungs-Brennwert ist insofern kein Stichprobenwert, sondern bildet das während dieses Monats im jeweiligen Brennwertbezirk gelieferte Gas tatsächlich mit seinen schwankenden Brennwerten energetisch exakt ab. Für die Ermittlung des mittleren Brennwerts eines über das Jahr gelieferten Gases ist also ein gewichtetes Mittel aus den monatlich gelieferten Gasvolumina mit den jeweils zugehörigen Brennwerten zu bilden.