Zuordnung geringfügiger Verbräuche nach § 10c EEG 2023

Mit dem neuen § 10c EEG können Einspeiser seit Mai 2024 unter bestimmten Bedingungen Ihre Stromverbräuche zusammenlegen. Sie können also den Betriebsverbrauch Ihrer Solaranlage z.B. auf Ihren bestehenden Stromliefervertrag für Ihren Haushalt zuordnen lassen. Dann brauchen Sie keinen zusätzlichen Stromliefervertrag mehr für Ihre Solaranlage.

Stellen Sie Ihren Antrag einfach online - Sie haben zwei Möglichkeiten:

 

Bedingungen Zusammenlegung

Damit wir Ihren Betriebsverbrauch mit Ihrem bisherigen Stromliefervertrag zusammenlegen können, müssen folgende Bedingungen gemeinsam erfüllt sein:

  • Es handelt sich um eine Solaranlage mit einer installierten Leistung von insgesamt maximal 100 Kilowatt.
  • Die Solaranlage befindet sich auf, an oder in einem Gebäude und der Betreiber der Solaranlage hat im gleichen Gebäude eine weitere Entnahmestelle z.B. für den Haushaltsstrom.
  • Es erfolgt eine Volleinspeisung durch die Solaranlage und es gibt keinen zusätzlichen Verbrauch außer dem Betriebsverbrauch an der Solaranlage.
  • Einspeisung und Betriebsverbrauch der Solaranlage werden separat über einen geeigneten Zähler erfasst.
  • Die Namen der Betreiber der Solaranlage sind identisch mit den Namen auf dem bisherigen Stromliefervertrag der weiteren Entnahmestelle, z.B. des Haushalts (Personenidentität).

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Wie geht es nach dem Antrag weiter?
Wenn wir Ihren Antrag erfolgreich geprüft und akzeptiert haben, regeln wir alles weitere mit dem Stromanbieter Ihrer Solaranlage. Ihr Anbieter beendet dann den bestehenden Stromliefervertrag, sodass Sie dann nur noch den Liefervertrag Ihrer weiteren Entnahmestelle brauchen. Falls jedoch zukünftig die Bedingungen nicht mehr erfüllt sein sollten, müssen Sie wieder einen separaten Stromliefervertrag für Ihre Solaranlage abschließen.

FAQ - Häufige Fragen zur Zusammenlegung

Zu welchem Termin ist die Umstellung möglich?
Das geht nur mit Wirkung für die Zukunft - also frühestens zu dem Termin, an dem der vollständige Antrag bei EWE NETZ vorliegt und es keine Einwände gibt.

Welche Vorteile ergeben sich für mich bei einer Antragstellung über das Kundenportal?
Hier finden Sie alle Informationen zum Kundenportal

Was ist, wenn ich den Antrag nicht über das Kundenportal stellen kann oder möchte?
Dann nutzen Sie unser Kontaktformular unter https://www.ewe-netz.de/formulare/kontakt/antrag10c-eeg

Was ist, wenn nicht alle Bedingungen erfüllt sind?
Dann gilt leider nicht die Sonderregelung aus §10c EEG. Für Ihre Solaranlage brauchen Sie dann  weiterhin einen eigenen Stromliefervertrag.

Kann ich den Eigenverbrauch der Solaranlage auch mit Verbrauchswerten einer anderen (juristischen) Person verrechnen (z.B. Ehefrau, eigene GmbH etc.)?
Nein, es muss Personenidentität zwischen Solaranlagenbetreiber und Anschlussnutzer der Entnahmestelle bestehen.

Können auch andere Volleinspeiser (z.B. BHKW, Windenergie) von der Regelung profitieren?
Nein, die Regelung gilt ausdrücklich nur für Solaranlagen.

Was genau heißt Personenidentität?
Das EEG verlangt ausdrücklich eine Personenidentität. Dies bedeutet, dass die Namen der Betreiber der Solaranlage identisch sein müssen mit den Namen auf dem bisherigen Stromliefervertrag der weiteren Entnahmestelle, z.B. des Haushalts.

Was kann ich tun, wenn die Personenidentität nicht gegeben ist?
Liegt keine Personenidentität vor, können Sie versuchen, den Kundennamen (=Name des Letztverbrauchers) an der weiteren Entnahmestelle zu ändern. Diese Namensänderungen müssen Sie direkt mit ihrem Stromanbieter der weiteren Entnahmestelle (z.B. Haushaltsstrom) klären. Wenn die Namen geändert sind, müssen Sie uns einen neuen Antrag einreichen.

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