EWE NETZ bietet Letztverbrauchern an, individuelle Stromnetzentgelte zu vereinbaren, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromNEV erfüllen. Letztverbraucher können wählen zwischen individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1, auch atypische Netznutzung genannt, und individuellen Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2, auch intensive Netznutzung genannt. EWE NETZ schließt Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 auch noch während eines Kalenderjahres rückwirkend zum Jahresanfang ab. Wir empfehlen, schon bis zum 30. Juni des betreffenden Jahres Kontakt zu EWE NETZ aufzunehmen, da Letztverbraucher ihre Vereinbarungen zusätzlich bis 30. September des Jahres bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) anzeigen müssen. Für diese Anzeige müssen Sie standardisierte Formulare der BNetzA verwenden und die Vereinbarung sowie weitere Unterlagen einreichen. Weitere Details, Formulare und Infos sind auf der Themenseite der BNetzA veröffentlicht. Die Vereinbarungen gelten in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode. Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft abgeschlossen werden.