zurück
Der Bundestag hat das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher beschlossen.
Die EEG-Umlage wird ab dem 1. Juli 2022 auf 0,00 ct/kWh gesenkt.
Infolge dessen fällt ab dem 1. Juli 2022 auch keine EEG-Umlage mehr auf den selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus EEG-Anlagen an.
Bei Stromspeichern und hocheffizienten KWKG-Anlagen wird hingegen für das gesamte Kalenderjahr 2022 der durchschnittliche EEG-Umlagesatz zur Berechnung herangezogen.
Dieser ergibt sich aus dem EEG-Umlagesatz des 1. Halbjahr 2022 von 3,723 ct/kWh und dem 2. Halbjahr 2022 von 0,00 ct/kWh unter Berücksichtigung einer möglichen Verringerung der EEG-Umlage.
Die EEG-Umlage wird ab dem 1. Juli 2022 auf 0,00 ct/kWh gesenkt.
Infolge dessen fällt ab dem 1. Juli 2022 auch keine EEG-Umlage mehr auf den selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus EEG-Anlagen an.
Bei Stromspeichern und hocheffizienten KWKG-Anlagen wird hingegen für das gesamte Kalenderjahr 2022 der durchschnittliche EEG-Umlagesatz zur Berechnung herangezogen.
Dieser ergibt sich aus dem EEG-Umlagesatz des 1. Halbjahr 2022 von 3,723 ct/kWh und dem 2. Halbjahr 2022 von 0,00 ct/kWh unter Berücksichtigung einer möglichen Verringerung der EEG-Umlage.