EWE NETZ veröffentlicht vorläufige Netzentgelte 2022

Netzentgelte bleiben weitgehend stabil
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Oldenburg, 15. Oktober 2021. Die Netzentgelte für Haushaltskunden von EWE NETZ bleiben 2022 nahezu unverändert im Vergleich zu 2021. Die Entgelte sind bis zum Jahreswechsel vorläufig. Netzentgelte sind ein wesentlicher Bestandteil der Energiepreise.

Für einen Haushaltskunden bleiben die Entgelte für die Nutzung des Strom- und Gasnetzes stabil. Bei einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden Strom bzw. 20.000 Kilowattstunden Gas sinkt das jährliche Netzentgelt, wenn auch nur sehr gering, jeweils um ca. 1 Prozent.

Bei Industrie- und Gewerbekunden bleiben die Entgelte für die Nutzung des Gasnetzes im Wesentlichen stabil, können aber je nach Verbrauchswerten auch leicht steigen. Die Entgelte für die Nutzung des Stromnetzes steigen um durchschnittlich 5 Prozent.

Hintergrund Netzentgelte: Gebühr für die Nutzung der Netze
Alle Energieanbieter zahlen Netzentgelte für die Nutzung des Strom- und Gasnetzes. Zusätzlich erheben Netzbetreiber weitere gesetzliche Entgeltbestandteile, die sich im Strom- und Gasnetz leicht unterscheiden: Zum Stromnetzentgelt hinzukommen das Entgelt für den Messstellenbetrieb inklusive Messung, Umlagen, wie für Kraft-Wärmekopplung und die Konzessionsabgabe. In das Gasnetzentgelt sind Umlagen wie die Biogaskostenumlage oder die Marktraumumstellungsumlage bereits als vorgelagerte Netzkosten einkalkuliert. Daher kommen nur Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und die Konzessionsabgabe hinzu.

Die Netzentgelte sind ein wesentlicher Bestandteil der Strom- und Erdgaspreise, die von den Lieferanten nun festgelegt werden. Die Netzentgelte machen ca. 20 bis 30 Prozent des Endkundenpreises aus. Der Gesetzgeber verpflichtet alle Netzbetreiber, bis zum 15. Oktober die vorläufigen Netzentgelte für das folgende Jahr zu veröffentlichen. Sie stehen noch bis zum 31. Dezember 2021 unter einem Änderungsvorbehalt. Die Netzentgelte resultieren aus den von der Bundesnetzagentur genehmigten finanziellen Obergrenzen, die ein Netzbetreiber für die Nutzung seiner Netze erlösen darf. Die Netzentgelte sind auf der Rechnung der Energieanbieter separat ausgewiesen.

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